29. Juli 2005

Streit um elterliche Sorge

Kinder ab dem sechsten Altersjahr sind vom Richter anzuhören

Bei der Regelung der elterlichen Sorge sind Kinder grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr und unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch schon in etwas jüngerem Alter vom zuständigen Gericht anzuhören.

fel. Lausanne, 28. Juli

Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, laut dem es nicht zulässig ist, von einer Anhörung solcher Kindes mit der Begründung abzusehen, es gelte dem Kind die mit der Befragung verbundene Belastung zu ersparen.

Laut dem einstimmig gefällten Urteil der II. Zivilabteilung darf unter Umständen von einer Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn dieses eine solche ablehnt. Allerdings muss sicher gestellt sein, dass das Kind nicht einseitig beeinflusst wurde. Weiter kann der Richter darauf verzichten, ein Kind persönlich anzuhören, wenn dieses Repressalien zu befürchten hat oder dauernd im Ausland lebt. Schliesslich würde es für das Bundesgericht «keinen Sinn machen ein Kind anzuhören, das geistig behindert oder in seiner Entwicklung in einer Weise retardiert ist, dass seinen Ausführungen kein Aussagewert beigemessen werden könnte».

Dagegen darf auf eine Anhörung nicht einfach mit dem Vorwand verzichtet werden, man wolle dem Kind die Belastung eines Loyalitätskonflikts ersparen, der praktisch auf jedem Scheidungskind lastet. Andernfalls könnte die Anhörung des Kindes in jedem familienrechtlichen Verfahren mit dem Verweis auf diese Belastungssituation unterlaufen werden. Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass die eigentliche Belastung nicht auf die einmalige Anhörung zurück geht, sondern auf die konfliktbeladene familiäre Situation. Daher darf von einer Anhörung nur abgesehen werden, wenn eine eigentliche Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit des Kinds zu befürchten ist.

Urteil 5C,63/2005 vom 1. 6. 05 - BGE-Publikation