19.12.2006: aus dem Ständerat:
 
05.3713
Motion RK-NR (04.405).
Scheidungsrecht.
Überprüfung der Regelung
betreffend
Vorsorgeausgleich
und Kinderbelange
Motion CAJ-CN (04.405).
Droit du divorce. Révision
des dispositions relatives
à la compensation de la prévoyance
et aux questions
qui touchent les enfants
 
Einreichungsdatum 10.11.05
Date de dépôt 10.11.05
Nationalrat/Conseil national 15.03.06
Bericht RK-SR 16.10.06
Rapport CAJ-CE 16.10.06
Ständerat/Conseil des Etats 19.12.06
Präsident (Bieri Peter, Präsident): Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat beantragt ebenfalls die Annahme der Motion. Die Berichterstattung erfolgt mündlich.
 
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, den Reformbedarf im Bereich des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung und der Kinderbelange als Folge der Ehescheidung abzuklären und dem Parlament die erforderlichen Revisionsvorschläge zu unterbreiten. Der Nationalrat hat die Motion ohne Gegenstimme angenommen; der Bundesrat sprach sich ebenfalls für diese Motion aus. Ihre Kommission hat sich an der Sitzung vom 16. Oktober dieser Motion angenommen und geprüft. Sie beantragt ohne Gegenstimme, die Motion anzunehmen.
Mit dieser Motion wird verlangt, dass der Bundesrat den Revisionsbedarf im Bereich des Scheidungsvorsorgeausgleichs und der Kinderbelange abkläre. Die Motion ist sehr offen formuliert. Sie will prüfen lassen, in welchen Belangen eine Revision nötig ist. Das Institut des Vorsorgeausgleichs hat sich bewährt, aber es gibt in zahlreichen Einzelpunkten Fragen, bei denen der Gesetzgeber einen Beitrag zur Vereinfachung der Praxis leisten könnte. So haben wir die Frage der Überversicherung oder die Frage, wo die übertragenen Leistungen hingehen - in den obligatorischen oder in den überobligatorischen Bereich. Im internationalen Privatrecht bestehen offene Fragen, die nur durch die Auslegung beantwortet werden können. Das gleiche gilt auch für die Kinderbelange. Rechtsvergleichend gesehen ist die Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Schweiz eher zurückhaltend. Im Übrigen werden dem Parlament im Rahmen der Zivilprozessordnung - die Botschaft ist auf unserem Tisch - bereis gewisse Bereinigungsvorschläge unterbreitet, z. B. beim Kinderanwalt oder bei der Abgrenzung der Zuständigkeit von Zivilrichter und Versicherungsrichter beim Vorsorgeausgleich.
Aufgrund der offenen Formulierung des Vorstosses beantragt Ihnen die Kommission, wie erwähnt, die Motion anzunehmen.
 
Blocher Christoph, Bundesrat: Der Bundesrat ist bereit, die Motion RK-NR (04.405), "Scheidungsrecht. Überprüfung der Regelung betreffend Vorsorgeausgleich und Kinderbelange", entgegenzunehmen.
Das heutige Scheidungsrecht ist zwar erst seit dem 1. Januar 2000 in Kraft, es ist also noch ein relativ junges Gesetz. Trotzdem hat eine vom Bundesamt für Justiz durchgeführte Umfrage bei den Gerichten und der Anwaltschaft gezeigt, dass namentlich in den Bereichen Vorsorgeausgleich und Kinderbelange ein Handlungsbedarf besteht. Was die Kinderbelange betrifft, geht es vor allem um die Frage des gemeinsamen Sorgerechtes. Dieses ist heute zwar möglich, setzt aber die Zustimmung beider Ehegatten voraus. Bereits im Zusammenhang mit einem Postulat Wehrli 04.3250 hat sich der Bundesrat damals bereit erklärt, diese Lösung zu überprüfen, dies im Bewusstsein, dass Fragen des Sorgerechtes ausgesprochen grosse Emotionen wecken, denen der Gesetzgeber kaum je ganz gerecht werden kann. Etwas anders liegen die Dinge beim Vorsorgeausgleich, d. h. bei der Frage, wie Gelder der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung verteilt werden. Hier ist der Grundsatz der hälftigen Teilung dieser Gelder unbestritten. Schwierigkeiten verursachen jedoch Einzelfragen, so beispielsweise im Zusammenhang mit dem Berechnungszeitpunkt und der zunehmenden Internationalität von Scheidungen. Die Praxis wünscht sich hier im Interesse der Rechtssicherheit ein klärendes Wort des Gesetzgebers. Darüber hinaus stellt sich natürlich immer die Frage, wie weit die Verteilung der Gelder der beruflichen Vorsorge zum Scheidungszeitpunkt zur Disposition der Scheidungswilligen steht. Die diesbezüglichen Ambitionen gehen dabei sehr weit auseinander. Während die einen für möglichst grosse Freiheit eintreten, sehen es andere genau umgekehrt.
Sie wünschen sich ein Gesetz, das die Ansprüche der Ehegatten präzis und zwingend festlegt, sodass auch für richterliches Ermessen nur wenig Raum bleibt. Hier einen überzeugenden Kompromiss zu finden wird auch in Zukunft nicht ganz einfach sein. Jede Lösung, besonders hier, hat auch immer ihre Schattenseiten.
In diesem Sinne ist der Bundesrat mit der Annahme der Motion einverstanden. Die vom Kommissionssprecher genannte offene Formulierung wird also zahlreiche Varianten ermöglichen. Wir werden versuchen, Ihnen in diesen Fragen zum gegebenen Zeitpunkt ein salomonisches Urteil vorzulegen.
 
Angenommen - Adopté

 

Mehr Rechte für Kinder und Frauen

Tagblatt 16.03.2006

bern. Der Nationalrat will das Scheidungsrecht überarbeiten lassen. Verbessert werden sollen vor allem die Rechte von Kindern und Frauen. Letztere werden beim Aufteilen der Vorsorgeguthaben immer noch stark benachteiligt. Das Anliegen geht zurück auf eine Nationalfondsstudie aus dem Jahr 2004, die feststellte, dass Frauen beim Aufteilen der Pensionskassengelder nach der Scheidung meist den Kürzeren ziehen. In zwei parlamentarischen Initiativen wurden verschiedene Vorschläge der Studie zur Verbesserung der Situation aufgegriffen. Die Kommission für Rechtsfragen bestreite den Handlungsbedarf nicht, sagte Gabi Huber (FDP/UR). Sie habe aber weitergehende Mängel im geltenden Scheidungsrecht festgestellt.

Die Mehrheit der Kommission beantragte deshalb, die beiden Vorstösse abzulehnen und arbeitete gleichzeitig eine Motion aus, die eine umfassende Reform des Scheidungsrechts verlangt. Dieser Ansicht schloss sich Justizminister Christoph Blocher an. Vor allem bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts für Kinder gebe es ernste Probleme zu lösen.

Eine linke Kommissionsminderheit befürchtete, dass die Umsetzung der Motion zu lange dauern könnte. Die bürgerliche Mehrheit des Plenums folgte aber der Ansicht der Kommissionsmehrheit. Die beiden parlamentarischen Initiativen wurden abgelehnt, der Motion hingegen zugestimmt. (sda)